Ganz allgemein gesagt, regelt das Arbeitsrecht vor allem die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber.
Dabei gibt es nicht ein „allumfassendes“ Arbeitsgesetz, in dem alle Regelungen zum Arbeitsrecht enthalten wären, sondern das Arbeitsrecht umfasst eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Zudem wird gerade das Arbeitsrecht inhaltlich sehr stark von Gerichtsentscheidungen (z. B. Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht) geprägt und detailliert. Eines der Hauptziele des Arbeitsrechts liegt darin, die Rechte der Arbeitnehmer:innen zu schützen, wie dies z. B. im Kündigungsschutzgesetz der Fall ist.
Dabei werden im Arbeitsrecht insbesondere zwei Bereiche unterschieden, nämlich einerseits das Individualarbeitsrecht und andererseits das kollektive Arbeitsrecht. Beim individualen Arbeitsrecht geht es konkret um die rechtlichen Beziehungen zwischen eines/einer Arbeiternehmers:in einerseits und dem jeweiligen Arbeitgeber andererseits. Hierzu gehören vor allem die Gestaltung und der Abschluss von Arbeitsverträgen, Elternzeit, Mutterschutz wie auch Fragen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und dort z. B. um die Frage der Wirksamkeit einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung. Gegen eine solche Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach deren Erhalt eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben werden, wenn der/die Arbeitnehmer:in sich gegen den Ausspruch dieser Kündigung zur Wehr setzen möchte. Bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage überprüft dann das Arbeitsgericht, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder nicht. Im Rahmen solcher Gerichtsverfahren wird sehr oft ein Vergleich mit dem Inhalt geschlossen, dass der/die Arbeitnehmer/-in bei Zahlung einer Abfindung einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmt.
Der zweite Schwerpunkt des Arbeitsrechts ist das sogenannte kollektive Arbeitsrecht. Dieses regelt die Beziehung zwischen dem Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmervertretung andererseits, also in der Regel dem Betriebsrat, sofern ein solcher besteht. Aufgabe des Betriebsrates ist es dabei, die Interessen aller Arbeitnehmer:innen im Betrieb kollektiv gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Dabei sieht z. B. das Betriebsverfassungsgesetz vor, dass viele Maßnahmen des Arbeitgebers der Zustimmung eines - wenn vorhanden - Betriebsrates bedürfen, wozu auch in vielen Fällen eine vorherige Anhörung des Betriebsrates und dessen Zustimmung zu einer Kündigung gehört.
Zu den wichtigsten Gesetzen im Arbeitsrecht zählen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Betriebsverfassungsgesetz (BVerfG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBvG) wie auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Insgesamt handelt es sich beim Arbeitsrecht um einen Rechtsbereich, der in einer großen Anzahl von verschiedenen Gesetzen und Verordnungen seine Regelungen erfährt, so dass es bei arbeitsrechtlichen Fragenstellungen (z. B. Arbeitgeber kündigt) zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gerade für Arbeitnehmer veranlasst ist, anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen. Denn es geht um einen Zentralbereich des eigenen Lebens, nämlich den eigenen Arbeitsplatz.