In der heutigen Zeit stellen die Eindämmung des globalen Klimawandels, sowie der damit verbundene Umweltschutz essentielle politische Ziele dar. Auch Deutschland steht vor der Herausforderung, den CO2-Ausstoß zu reduzieren und eine nachhaltige Energiezukunft zu gestalten. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen um mindestens 65% verringert werden. Die Durchführung energetischer Sanierungen von Wohngebäuden ist dabei ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit und einem besserem Klimaschutz. Allerdings wirft die Frage nach den finanziellen Auswirkungen solcher Sanierungsmaßnahmen oft Diskussionen auf, insbesondere wenn es um das Thema Mieterhöhung geht.
Begriff der energetischen Sanierung:
Der Begriff energetische Sanierung bzw. Modernisierung im Sinne des § 555b Nr. 1 BGB umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, die darauf abzielen, den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und die Energieeffizienz zu verbessern. Dazu gehören z. B. die Dämmung von Wänden und Dächern, der Austausch von Fenstern und Türen, die Installation effizienterer Heizungssysteme und die Optimierung von Lüftungssystemen, sowie der Einsatz erneuerbarer Energien wie Solar- oder Geothermie.
Umweltaspekte der energetischen Sanierung:
Die energetische Sanierung von Wohngebäuden trägt wesentlich zur Reduzierung des Energieverbrauchs und des CO2-Ausstoßes bei. Maßnahmen wie die Verbesserung der Dämmung, der Austausch von Fenstern und die Installation effizienterer Heizungssysteme sind dabei entscheidend, um den Energieverbrauch von Wohngebäuden zu verringern und dadurch einen Beitrag zu einem besseren Klimaschutz zu leisten.
Herausforderungen für Mieter und Vermieter
Für Vermieter besteht die Herausforderung, eine energetische Sanierung wirtschaftlich, sowie rechtlich korrekt umzusetzen und dabei auch einen angemessenen Ertrag zu erzielen. Mieterhöhungen sind daher nach einer energetischen Sanierung oft unvermeidlich, um die Investitionen für die Modernisierung zu decken. Die langfristigen Vorteile der Sanierungsmaßnahmen, wie ein verbesserter Wohnkomfort, oder niedrigere Energiekosten können dennoch für Mieter zu spürbaren finanziellen Belastungen führen, insbesondere wenn diese zudem mit steigenden Lebenserhaltungskosten konfrontiert sind.
Mietrechtliche Grundlagen:
Im deutschen Mietrecht regelt § 559 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Möglichkeit für Vermieter, die Miete nach einer Modernisierung der Wohnung zu erhöhen, wenn Mieter durch eine Verbesserung der Wohnqualität und einer nachhaltigen Senkung der Energiekosten profitieren.
Über die Modernisierungsmaßnahme und die damit verbundene Mieterhöhung muss mindestens 3 Monate im Voraus in Schriftform informiert werden. In der Erklärung muss enthalten sein, wann die Arbeiten beginnen und enden, warum diese notwendig sind und was konkret ausgeführt wird. Zusätzlich sollte eine Kostenberechnung, aus welcher die voraussichtliche Mieterhöhung hervorgeht, beiliegen.
Gem. § 555d Abs. 1 BGB hat der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, es sei denn die Modernisierungsmaßnahme würde eine Härte bedeuten, die unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters, anderer Mieter, sowie Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Hierfür kann der Mieter binnen eines Monats Gründe in Textform vortragen.
Die Mieterhöhung unterliegt sodann bestimmten Grenzen, um eine unangemessene finanzielle Belastung für Mieter zu verhindern. Vermieter dürfen die jährliche Miete um bis zu 8 Prozent der für die konkrete Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Betreffen die aufgewendeten Kosten mehrere Wohnungen, so sind die Kosten gem. § 559 Abs. 1 BGB angemessen auf die jeweiligen Mieter zu verteilen. In der Regel wird hierfür von dem Vermieter im gesetzlichen Rahmen ein Verteilungsschlüssel bestimmt. Ist eine separate Kostenerfassung für einzelne Wohnungen nicht möglich, ist in der Regel eine Umlage der Kosten nach der Wohnfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche, die modernisiert wurde, als angemessen zu betrachten.
Die monatliche Miete darf innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 3 Euro pro Quadratmeter erhöht werden. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf die Miete nicht um mehr als 2 Euro pro Quadratmeter erhöht werden.
Diese gesplittete Kappungsgrenze hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2024 dahingehend abgeändert, dass bei einer Modernisierungsmaßnahme, die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt wird und die zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigt, und zugleich die Voraussetzungen einer energetischen Sanierung gem. § 555b Abs. 1 BGB vorliegen, oder die Anforderungen des § 71 Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden, die monatliche Miete insoweit um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöht werden darf. Dies gilt auch bei mehreren Heizungsmodernisierungen innerhalb dieses Zeitraumes.
Fazit:
Die Mieterhöhung nach einer energetischen Sanierung ist ein komplexes Thema, das sowohl ökologische, als auch soziale und rechtliche Aspekte umfasst. Es ist dabei wichtig, dass Mieter und Vermieter sich über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit energetischen Sanierungen informieren und gemeinsam nach fairen Lösungen suchen, die sowohl ökologische, als auch sozialen Belangen gerecht werden.