Zunächst kann der Erblasser ein Einzeltestament errichten. Dieses kann entweder zur Niederschrift eines Notars errichtet oder vom Erblasser eigenhändig verfasst werden. Das selbst verfasste Testament muss eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Zudem soll der Erblasser im Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat.
Der Erblasser hat bei der inhaltlichen Gestaltung eines Testaments einen großen Spielraum. Neben der Erbeinsetzung kann er Vermächtnisse, Auflagen oder die Testamentsvollstreckung anordnen oder eine Teilungsanordnung treffen. Bereits hier wird deutlich, dass es durchaus kompliziert sein kann, die eigenen Wünsche im richtigen Kontext und vor allem rechtssicher zu formulieren.
- Ist der Erblasser verheiratet, liegt es nahe, dass er seinen letzten Willen mit dem Partner im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments verfasst. Es kann dann ein Ehegattentestament errichtet werden. Dazu genügt es, wenn ein Partner den Text für beide Partner eigenhändig zu Papier bringt und beide den Text unterschreiben.
In diesem Zusammenhang ist oft vom „Berliner Testament“ die Rede. Hierbei handelt es sich um ein Ehegattentestament, bei dem sich beide Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben des anderen und zudem einen Dritten, z.B. die Kinder, als Schlusserben einsetzen. Schlusserbe ist derjenige, an den der gemeinsame Nachlass nach dem Ableben des länger lebenden Partners weitervererbt wird.
Auch hier gibt es Fallstricke: Ob die Ehegatten eine wechselbezügliche Verfügung getroffen haben, ist ein häufiger Streitfaktor nach dem Ableben des erstversterbenden Ehegatten. Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten tritt eine Bindungswirkung ein. Ein einseitiger Widerruf ist nicht möglich. Der überlebende Ehegatte kann seine Verfügung nur aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt.
- Schließlich besteht noch die Möglichkeit für den Erblasser, einen Erbvertrag zu schließen. Der Erblasser kann durch Vertrag unter anderem einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in Vertragsform, der für die Vertragsbeteiligten bindend ist. Die vertragliche Bindungswirkung des Erbvertrags stellt einen wesentlichen Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament dar. Sie tritt bereits mit dem Abschluss des Vertrags ein. Der Erbvertrag unterliegt der Formvorschrift der notariellen Beurkundung.