Vom Erben und Vererben

„Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftssteuer ersparen wollte." – Sir Peter Ustinov

1. Gesetzliche Erbfolge

Jeder hat die Möglichkeit seinen Nachlass zu regeln. Ohne entsprechende Verfügung von Todes wegen gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge (Ordnung). Eine besondere Stellung nehmen zudem Ehegatten ein. Sie werden neben den Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung Miterben. Die Erbquote des Ehepartners hängt von dem jeweils geltenden Güterstand ab. Eine Erbschaft umfasst sämtliche Vermögensgegenstände, aber auch mögliche Schulden.

Die gesetzliche Erbfolge läuft vollkommen schematisch nach den gesetzlichen Regeln ab und zudem vollkommen unabhängig davon, ob der Erblasser eigentlich andere Vorstellungen im Hinblick auf seinen Nachlass hatte.

2. Gewillkürte Erbfolge

Um genau die eben genannte missliche Situation zu vermeiden und um die eigenen Vorstellungen im Hinblick auf sein Vermögen zu realisieren, kann und sollte jeder die Übertragung seines Vermögens mit einer Verfügung von Todes wegen maßgeschneidert regeln. Man spricht dann von der gewillkürten Erbfolge.

3. Verschiedene Arten der letztwilligen Verfügung

Zunächst kann der Erblasser ein Einzeltestament errichten. Dieses kann entweder zur Niederschrift eines Notars errichtet oder vom Erblasser eigenhändig verfasst werden. Das selbst verfasste Testament muss eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Zudem soll der Erblasser im Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat.

Der Erblasser hat bei der inhaltlichen Gestaltung eines Testaments einen großen Spielraum. Neben der Erbeinsetzung kann er Vermächtnisse, Auflagen oder die Testamentsvollstreckung anordnen oder eine Teilungsanordnung treffen. Bereits hier wird deutlich, dass es durchaus kompliziert sein kann, die eigenen Wünsche im richtigen Kontext und vor allem rechtssicher zu formulieren.

Ist der Erblasser verheiratet, liegt es nahe, dass er seinen letzten Willen mit dem Partner im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments verfasst. Es kann dann ein Ehegattentestament errichtet werden. Dazu genügt es, wenn ein Partner den Text für beide Partner eigenhändig zu Papier bringt und beide den Text unterschreiben.

In diesem Zusammenhang ist oft vom „Berliner Testament“ die Rede. Hierbei handelt es sich um ein Ehegattentestament, bei dem sich beide Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben des anderen und zudem einen Dritten, z.B. die Kinder, als Schlusserben einsetzen. Schlusserbe ist derjenige, an den der gemeinsame Nachlass nach dem Ableben des länger lebenden Partners weitervererbt wird.

Auch hier gibt es Fallstricke: Ob die Ehegatten eine wechselbezügliche Verfügung getroffen haben, ist ein häufiger Streitfaktor nach dem Ableben des erstversterbenden Ehegatten. Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten tritt eine Bindungswirkung ein. Ein einseitiger Widerruf ist nicht möglich. Der überlebende Ehegatte kann seine Verfügung nur aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt.

Schließlich besteht noch die Möglichkeit für den Erblasser, einen Erbvertrag zu schließen. Der Erblasser kann durch Vertrag unter anderem einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in Vertragsform, der für die Vertragsbeteiligten bindend ist. Die vertragliche Bindungswirkung des Erbvertrags stellt einen wesentlichen Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament dar. Sie tritt bereits mit dem Abschluss des Vertrags ein. Der Erbvertrag unterliegt der Formvorschrift der notariellen Beurkundung.

4. Fazit

Wie Sie, lieber Leser, wohl bereits selbst erkennen konnten, stellt es ein gar nicht so leichtes Unterfangen dar, eine letztwillige Verfügung so zu verfassen, dass diese zugleich Ihre Vorstellungen und Wünsche im Hinblick auf Ihren Nachlass vollumfänglich widerspiegelt und sämtlichen rechtlichen Vorgaben entspricht. Um diesen Erfordernissen gerecht werden zu können, sollte keinesfalls auf anwaltliche Hilfe verzichtet werden. Immerhin geht es um den gesamten eigenen Nachlass, der in der Regel über Jahrzehnte hinweg selbst sehr hart erarbeitet wurde!

Die Kanzlei Freiherr von Hirschberg ist u. a. auf Erbrecht spezialisiert und leistet auch gleich noch dazu die steuerrechtliche Beratung, so dass wir – im Hinblick auf das eingangs zitierte Zitat von Sir Peter Ustinov – dazu beitragen können, dass Sie Ihre Erben in Ihrem Testament bedenken können und diese trotzdem Erbschaftssteuer einsparen können.

Quelle/Text: Rechtsanwalt Thomas Domsz
Theoretische Ausbildung zum Fachanwalt für Erbrecht erfolgreich absolviert

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