Das Ehegattentestament

Da Testamente von Ehepartnern häufig ohne rechtliche Beratung erstellt werden, kommt es dann später nach dem Tod des ersten Ehepartners oft zu bösen Überraschungen für den überlebenden Ehepartner. Um solches zu vermeiden, ist es wichtig, das Folgende zu einem Ehegattentestament zu wissen.

1. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge!

Ohne ein Testament kommt es zu der gesetzlichen Erbfolge. Diese hat jedoch in der Regel Konsequenzen, die von den Ehepartnern niemals gewollt waren!

Denn wenn die Ehepartner kein (gemeinsames) Testament erstellen und Kinder haben, führt die gesetzliche Erbfolge automatisch dazu, dass beim Tod eines Elternteils dessen (!) Vermögen nur zu 50 % dem überlebenden Ehepartner zufällt, die anderen 50 % bekommen – per Gesetz – die Kinder.

Beispiel: Das im gemeinsamen Eigentum der Ehepartner stehende Einfamilienhaus gehört also ohne Testament beim Versterben eines der Ehepartner plötzlich zu 25 % dem(n) Kind(ern) als Miterben!

Noch schlimmer: gehört das von den Ehepartnern gemeinschaftlich bewohnte Haus im Grundbuch nur einem der Ehepartner und verstirbt dieser, erben die Kinder sogar 50 % dieses Hauses und der überlebende Ehepartner erhält nur die anderen 50 %. Damit wäre – ohne Testament – die Situation gegeben, dass der überlebende Ehepartner nicht mehr frei über das Jahrzehnte lang von den Ehepartnern gemeinsam bewohnte Haus verfügen kann, sondern bei allen das Haus betreffenden Entscheidungen von Bedeutung die Miterben (= Kinder) um deren Zustimmung bitten müsste.

2. Berliner Testament

Solche und auch noch andere Probleme bei einem fehlenden Testament können durch ein gemeinschaftliches Testament der Eltern verhindert werden. Ziel ist es dabei vor allem, dass der überlebende Ehepartner bestmöglichst abgesichert ist und bleibt. Ein solches Testament zwischen Ehepartnern nennt man „Berliner Testament“.

2.1 Was kann in einem Berliner Testament geregelt werden?

Der wesentliche Kern eines Berliner Testaments besteht darin, dass sich dort die Ehepartner gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen, so dass beim Tod des Erstversterbenden der überlebende Ehepartner dessen Alleinerbe wird. Der überlebende Ehepartner wird also Alleineigentümer einer gemeinsamen Immobilie und bleibt damit völlig frei darin, was er mit dieser machen möchte. Erst dann, wenn der zweite Ehepartner verstirbt, kommen also die Kinder zum Zuge und erben.

2.2 Wechselbezüglichkeit

Aber Achtung: schnell kann es passieren, dass bei einem Berliner Testament eine „Wechselbezüglichkeit“ eintritt. Dies bedeutet, dass dann, wenn einer der Ehepartner stirbt, der überlebende Ehepartner nichts mehr an dem gemeinschaftlichen „Berliner Testament“ ändern kann!

Das Leben ist aber so vielfältig, dass es unzählige Situationen gibt, bei denen es sinnvoll wäre oder gar zwingend erforderlich werden könnte, dass der überlebende Ehepartner das gemeinsame Berliner Testament auch noch nach dem Tod des erstverstorbenen Ehepartners allein abändern kann. Dafür muss aber diese Abänderlichkeit für den überlebenden Ehegatten ausdrücklich im Berliner Testament festgeschrieben sein!

2.3 Pflichtteilsklausel

Ein Berliner Testament sollte eine „Pflichtteilsklausel“ beinhalten, die bestimmt, dass dann, wenn beim Tod eines Elternteils ein Kind gegenüber dem überlebenden Elternteil einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, ein solches Kind beim Tod des zweiten Elternteils dann ebenfalls nur den Pflichtteil erhält. Das ist nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und somit eine empfindliche Strafe für das Kind. Das schützt also den überlebenden Elternteil.

3. Fazit:

Was sich im Grunde so einfach anhört, bedarf im Einzelfall, also beim eigenen persönlichen Testament, stets sehr sorgfältiger Regelungen, um damit genau das wirksam werden zu lassen, was sich die Ehepartner bezüglich ihres (gemeinsamen) Nachlasses vorstellen.

Die Anwaltskanzlei Freiherr von Hirschberg ist unter anderem auf Erbrecht und Erbschaftssteuer spezialisiert und verfügt insofern über jahrzehntelange Erfahrungen. Wir beraten Sie gerne und erstellen für Sie Ihr „maßgeschneidertes“ Testament und das nicht nur bei Ehepartnern.

Quelle/Text: Lutz Freiherr von Hirschberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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