Mit warmer Hand geben

Die Übertragung von Vermögen bereits zu Lebzeiten

1. Vorweggenommene Erbfolge

Mit einer vorweggenommenen Erbfolge kann bereits zu Lebzeiten die Vermögensnachfolge geregelt werden. Die vorweggenommene Erbfolge ist die Vermögensübertragung an Angehörige oder zukünftige Erben noch zu Lebzeiten. Häufig übertragen Eltern an ihre Kinder auf diese Art Teile ihres Vermögens. Dies hat zahlreiche Vorteile, birgt aber auch einige Risiken. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um Schenkungen unter Lebenden.

2. Vor- und Nachteile der Übertragung zu Lebzeiten

Folgende guten Gründe können für eine vorweggenommene Erbfolge sprechen:

– Eltern möchten ihren Kindern den Start in den Beruf oder die Familiengründung mit einer Schenkung (Startkapital) erleichtern;

– Eltern schenken ihren Kindern einen Bauplatz oder das Kapital zum Erwerb eines Bauplatzes;

– in einem Familienbetrieb soll die Nachfolge nicht erst nach dem Tod geregelt werden

– der Vermögensübergang zu Lebzeiten soll zur Steueroptimierung genutzt werden.

Neben den gerade genannten Vorteilen muss dem Übertragenden aber auch klar sein, dass es auch Nachteile gibt. In der Regel gilt: Geschenkt ist geschenkt; was weg ist, ist weg! Sich rein von steuerlichen oder sozialen Überlegungen leiten zu lassen, kann ins Auge gehen. Wer etwa das Familienheim auf die Kinder überträgt, ist nicht mehr uneingeschränkt Herr im „eigenen“ Haus!

3. Übertragung einer Immobilie

Große Bedeutung kommt der vorweggenommenen Erbfolge auf dem Gebiet der Übertragung von Immobilien, also insbesondere Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen zu. Die überaus vorteilhaften Steuerfreibeträge für Kinder können dadurch optimal genutzt werden. Zudem schmälert die Übertragung einer Immobilie etwaige Pflichtteilsansprüche weiterer Kinder oft in erheblichem Umfang.

Auch wenn man als Übergeber einer Immobilie nicht mehr der Herr im eigenen Hause ist, so muss man deswegen nicht gleich vollständig rechtelos sein. Zum Glück kennt das deutsche Recht diverse Möglichkeiten, die Interessen des Übergebers und des Übernehmers nach deren individuellen Bedürfnissen zu regeln.

Insbesondere haben viele Übergeber den Wunsch, in der Immobilie auch nach der Übergabe noch weiter zu wohnen. ‌Diesem Wunsch kann etwa durch einen Nießbrauchsvorbehalt oder einen Wohnrechtsvorbehalt entsprochen werden. Der Beschenkte verpflichtet sich beim Nießbrauch, dem Übergeber ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Immobilie einzuräumen, welche er von diesem übertragen bekommen hat. Der Beschenkte wird zum Eigentümer der Immobilie und der Schenker darf weiterhin darin wohnen oder sie auch vermieten. Auch kann dem Schenker alternativ ein Wohnrecht auf Lebenszeit für die übertragene Immobilie eingeräumt werden.

Eine weitere Möglichkeit, den Übergeber abzusichern, stellt etwa die Vereinbarung einer auf Lebenszeit zu zahlenden Rente dar. Auch kann geregelt werden, dass der Übergeber vom Übernehmer gepflegt und versorgt wird.

4. Schenkung mit Hintertürchen

Generell sollte natürlich nicht vergessen werden, dass Schenkungen eines großen Geldbetrages, des Familienheims oder einer Eigentumswohnung ein endgültiger Schritt sind.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, im Schenkungsvertrag Hintertürchen einzubauen. Diese Hintertüren sind im Juristendeutsch als „Vorbehalt des Rückforderungsrechts“ bekannt. Vorsorge sollte z. B. getroffen werden für den Fall, dass der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt. Sonst besteht die Gefahr, dass die übertragene Immobilie in andere Hände gerät als vom Übergeber gewollt.

Gar nicht so selten ist auch der Fall, dass der Übernehmer in finanzielle Schieflage gerät und schlimmstenfalls über sein Vermögen die Privatinsolvenz eröffnet wird oder die Zwangsversteigerung der übertragenen Immobilie droht. In diesen Fällen müsste der Übergeber hilflos zuschauen, wie „sein“ Haus in die Hände der Gläubiger fällt, wenn kein Rückforderungsrecht vereinbart ist.

5. Fazit

Wie Sie, lieber Leser, wohl bereits selbst erkennen konnten, stellt es ein gar nicht so leichtes Unterfangen dar, die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten so zu gestalten und zu planen, dass diese zugleich Ihre Vorstellungen und Wünsche im Hinblick auf Ihr Vermögen vollumfänglich widerspiegelt, sämtlichen rechtlichen Vorgaben entspricht und Sie dabei auch noch bestmöglich für alle Eventualitäten abgesichert sind. Um diesen Erfordernissen gerecht werden zu können, sollte keinesfalls auf anwaltliche Hilfe verzichtet werden. Immerhin geht es um meist nicht unerhebliche Vermögenswerte, die in der Regel über Jahrzehnte hinweg selbst sehr hart erarbeitet wurden!

Die Kanzlei Freiherr von Hirschberg ist u. a. auf Erbrecht spezialisiert und leistet auch gleich noch dazu die steuerrechtliche Beratung, so dass wir dazu beitragen können, dass Sie Ihre vorweggenommene Erbfolge sicher und wie von Ihnen geplant in die richtige Bahn lenken können.

Quelle/Text: Rechtsanwalt Thomas Domsz, Rechtsanwalt
Theoretische Ausbildung zum Fachanwalt für Erbrecht erfolgreich absolviert

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